Informationen zum Wohnungsmietrecht
(Newsletter 2016/35)
Neues aus der Rechtsprechung
Kündigungsgrund: Wohnungsüberbelegung
Wohnt der Mieter zusammen mit seiner Ehefrau und zwei Kindern in einem insgesamt 25,88 qm
großen Appartement mit nur einem 16 qm großen Wohnraum, ist das eine Wohnungsüberbelegung.
Der Vermieter ist berechtigt, zu kündigen (AG München 415 C 3152/15). Überbelegung – so das
Gericht – sei ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache und damit ein Kündigungsgrund. Wann
eine Überbelegung vorliege, richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Feste Grenzwerte
gebe es nicht. Als Faustregel könne gelten, dass keine Überbelegung vorliege, wenn auf jede
erwachsene Person oder auf je zwei Kinder bis zum 13. Lebensjahr ein Raum von jeweils ca. 12 qm
entfalle oder durchschnittlich 10 qm pro Person bei der Unterbringung von Familien gegeben seien.
Das Amtsgericht München betonte, ein Mieter dürfe grundsätzlich seine Kinder und seinen Ehepartner
in die gemietete Wohnung aufnehmen. Allerdings dürfe durch die Aufnahme diese Personen keine
Überbelegung eintreten. Eine Überbelegung liege auch dann vor, wenn eine ursprünglich vertragsgemäß
belegte Wohnung durch die Geburt von Kindern überbelegt werde. Das Recht des Mieters, nahe
Familienangehörige in seiner Wohnung aufzunehmen, gelte nur innerhalb der Grenzen einer
vertragsgemäßen Nutzung.
Aktuelle Infos
Mieter in Deutschland sind zufrieden und treu
91 % aller Mieterinnen und Mieter in Deutschland sind mindestens zufrieden mit den Leistungen ihres Vermieters.
Zu diesem Ergebnis kommt der Service-Monitor Wohnen 2016 des Beratungsunternehmens Analyse und Konzepte.
1.000 Mieterinnen und Mieter wurde telefonisch interviewt. Danach sind 32 % der deutschen Mieter mit der Leistung
ihres Vermieters zufrieden, 37 % sind sehr zufrieden und 22 % sogar vollkommen zufrieden. Keinen Unterschied
macht es demnach, ob es sich bei dem Vermieter um privaten Einzelvermieter, städtische oder kommunale
Wohnungsunternehmen, Genossenschaften oder private Wohnungsunternehmen handelt. Deutschlands Mieter sind auch treu.
36 % der Befragten würden bestimmt wieder bei ihrem Vermieter mieten, 32 % wahrscheinlich und 20 % eventuell.
Die meisten Befragten planen keinen Umzug. 12 % werden allerdings wahrscheinlich oder auf jeden Fall innerhalb
der nächsten zwei Jahre umziehen. Am wichtigsten ist Mietern der professionelle Umgang mit Beschwerden, gefolgt
von Höflichkeit und Freundlichkei im Umgang mit den Mietern, der Verbindlichkeit von Zusagen
und der Einhaltung von Terminen.
SPD beschließt Positionspapier zur Mietrechtspolitik
Auf einer Klausurtagung hat die SPD-Bundestagsfraktion ein Positionspapier zur Mietrechts- und Wohnungspolitik
verabschiedet. Hier werden alle bisher nicht umgesetzten Vereinbarungen des Koalitionsvertrages aufgelistet,
die Vorschläge des Bundesjustizministers für eine zweite Mietrechtstranche wiederholt und Vorschläge des Deutschen
Mieterbundes–beispielsweise zur Reform der Mietpreisbremsen-Regelung–zusammengefasst. Vermieter sollen im
Zusammenhang mit der Mietpreisbremse beim Abschluss des Mietvertrages verpflichtet werden, die Vormiete offenzulegen.
Bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremsen-Regelung sollen Mieter Rückzahlungsansprüche wegen überhöhter
Mieten ab Vertragsabschluss haben. Bei Modernisierungsmieterhöhungen soll gelten: Statt 11 % der Modernisierungskosten
sollen künftig nur noch 8 % der Kosten auf die Jahresmiete aufgeschlagen werden dürfen. Außerdem soll es eine Obergrenze
für Modernisierungsmieterhöhungen geben, innerhalb von 8 Jahren dürfte die Miete höchstens um 3 Euro pro Quadratmeter
steigen. Mieter sollen der Modernisierung widersprechen können, wenn die künftige Miete inkl. Heizkosten mehr als 40 %
des Nettohaushaltseinkommens ausmachen würde. Jetzt muss der Koalitionspartner, die Union, erklären, warum sie die
Vereinbarungen im Koalitionsvertrag nicht einhalten will bzw. die zweite Stufe der Mietrechtsänderungen seit April
dieses Jahres blockiert.
Mietrecht zum Lachen
Glatzköpfe sind bessere Mieter
„Vermietet nur noch an Glatzköpfe!“, rief eine Vermieter-Zeitschrift ihre Mitglieder auf. Haare setzen Abflüsse zu
und das Amtsgericht Spandau hat geurteilt, dass der Mieter nicht verpflichtet sei, den im Fußboden liegenden Traps
des Badewannenabflusses regelmäßig zu reinigen (Az: 2a C 689/97).
GewerbeMietrecht Saar
Mieterschutz Saar e.V.
+49 681 94 767-0
info@gewerbemietschutzsaar.de
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